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   VGH Bayern, 19.12.2019 - 22 CS 19.2233   

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https://dejure.org/2019,47728
VGH Bayern, 19.12.2019 - 22 CS 19.2233 (https://dejure.org/2019,47728)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.12.2019 - 22 CS 19.2233 (https://dejure.org/2019,47728)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - 22 CS 19.2233 (https://dejure.org/2019,47728)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 6
    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine bereits errichtete Windenergieanlage

  • rewis.io

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine bereits errichtete Windenergieanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
    Aufhebung; aufschiebende Wirkung; Bescheid; Beschwerde; Beschwerdebegründungsfrist; Darlegungserfordernis; Genehmigung; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Rechtsmittel; Unterschreitung; Abstandsfläche; Vorhaben; Windenergieanlage; Nahbereich; Grundstück

  • rechtsportal.de

    VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
    Streit um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Bau und Betrieb einer errichteten Windenergieanlage; Erteilung einer neuen, nunmehr fehlerbereinigten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein unverändertes Vorhaben nach Aufhebung der ursprünglichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 22 CS 19.1418

    Bauordnungsrechtliches Abstandsflächenrecht - Gefahr durch Eisfall und Eiswurf

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2019 - 22 CS 19.2233
    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit derartigen Einwänden bereits in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2019 in demjenigen Verfahren befasst, das dieselbe immissionsschutzrechtliche Genehmigung wie vorliegend betraf und den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zum Inhalt hatte (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1418 - Rn. 10, B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1355).

    In diesem Beschluss ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Beigeladene, nachdem die erste immissionsschutzrechtliche Genehmigung (vom 26.9.2013 einschließlich mehrerer Änderungen) unanfechtbar aufgehoben worden war, die Fortführung des Genehmigungsverfahrens unter Behebung der vom Verwaltungsgericht beanstandeten Mängel der ersten Genehmigung erstrebte (BayVGH, B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1418 - juris Rn. 40 und 41).

    Er hat in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass die vom Verwaltungsgericht bemängelten, zur Rechtswidrigkeit und zur daraus folgenden gerichtlichen Aufhebung der ersten Genehmigung führenden Fehler ebenso gut in Fortsetzung des "wieder offenen" laufenden Genehmigungsverfahrens haben behoben und eine fehlerfreie Genehmigung für das Vorhaben hat erteilt werden können, wie dies aufgrund eines neuen Genehmigungsantrags in einem neuen Genehmigungsverfahren möglich gewesen wäre (BayVGH, B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1418 - juris Rn. 42).

    Er hat weiter ausgeführt, dass es gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der 9. BlmSchV für die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Genehmigung unschädlich ist, dass im Lauf der mehreren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mehrmals Bauherrin, Genehmigungsantragstellerin und Genehmigungsinhaberin gewechselt haben (BayVGH, B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1418 - juris Rn. 44).

    Ihre Einwände überzeugen im Übrigen auch in der Sache nicht: Wenn - wovon das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof (B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1418) ausgegangen sind - die Beigeladene erkennbar gegenüber dem Landratsamt die Erteilung einer neuen, nunmehr fehlerbereinigten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das unveränderte Vorhaben erstrebt hat, so ist es rechtlich unerheblich, dass sie (woran die Beschwerdeführerin anscheinend Anstoß nimmt) dieses Begehren als "Wunsch" formuliert hat.

    Mit diesen bloßen Behauptungen genügt die Beschwerdeführerin nicht dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1418 - juris Rn. 44).

  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 22 CS 19.1355

    Lärm als Gefahrenquelle - Störwirkung eines Rotors - Erfolgloser

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2019 - 22 CS 19.2233
    Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (auch in dem vorliegend vom Verwaltungsgericht angeführten B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1355 - juris Rn. 35, zuvor z.B. BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.1971 - juris Rn. 14), ist im Beschwerdeverfahren die Prüfung, soweit es um Gesichtspunkte geht, die für die Beschwerdeführerin sprechen (vgl. dazu: HessVGH, B.v. 23.10.2002 - 9 TG 2712/02 - NVwZ-RR 2003, 458; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 bis 18 m.w.N.), auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); mit solchen Gesichtspunkten des angegriffenen Beschlusses, auf die in der Beschwerdebegründung nicht oder nur in der Weise eingegangen wird, dass ein Beschwerdeführer pauschal auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, der zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werde, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befassen (BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 - Rn. 15, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22 bis 24).

    Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 22 CS 19.1355 - ausführlich dargelegt.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit derartigen Einwänden bereits in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2019 in demjenigen Verfahren befasst, das dieselbe immissionsschutzrechtliche Genehmigung wie vorliegend betraf und den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zum Inhalt hatte (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1418 - Rn. 10, B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1355).

  • VGH Bayern, 30.06.2015 - 22 B 14.564

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Hühnermaststall

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2019 - 22 CS 19.2233
    In diesem Zusammenhang thematisiert die Beschwerdeführerin eine (allerdings nicht richtig bezeichnete) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (angeblich B.v. 13.7.2015 - 22 B 14.564 - Rn. 13).

    Eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2015 mit dem genannten Aktenzeichen 22 B 14.564 gibt es nicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02

    Inhalt der Beschwerdebegründung - bestimmter Antrag

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2019 - 22 CS 19.2233
    Ausführungen, die aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses stammen und die deshalb noch in Unkenntnis seiner Begründung verfasst wurden, können die Aufgabe der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss zwangsläufig nicht leisten (vgl. zur fehlenden Eignung eines bloßen Rückgriffs auf früheres Vorbringen, den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, z.B. VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883).
  • OVG Thüringen, 28.07.2011 - 1 EO 1108/10

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Begründung der

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2019 - 22 CS 19.2233
    Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (auch in dem vorliegend vom Verwaltungsgericht angeführten B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1355 - juris Rn. 35, zuvor z.B. BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.1971 - juris Rn. 14), ist im Beschwerdeverfahren die Prüfung, soweit es um Gesichtspunkte geht, die für die Beschwerdeführerin sprechen (vgl. dazu: HessVGH, B.v. 23.10.2002 - 9 TG 2712/02 - NVwZ-RR 2003, 458; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 bis 18 m.w.N.), auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); mit solchen Gesichtspunkten des angegriffenen Beschlusses, auf die in der Beschwerdebegründung nicht oder nur in der Weise eingegangen wird, dass ein Beschwerdeführer pauschal auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, der zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werde, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befassen (BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 - Rn. 15, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22 bis 24).
  • VGH Bayern, 04.07.2016 - 22 CS 16.1078

    "Änderung" und "Erweiterung" bei Windkraftvorhaben

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2019 - 22 CS 19.2233
    Außerdem erfordert das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellte Gebot, wonach sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, dass die Beschwerdebegründung der Argumentation des Verwaltungsgerichts unter Darlegung substantiierter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte entgegentritt und sie in einer Weise, die einen gedanklichen Nachvollzug der Standpunkte des Rechtsmittelführers ermöglicht, aufzeigt, warum die erstinstanzliche Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 22 CS 16.1078 - Rn. 42; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584

    Änderungen der Sach- und Rechtslage, die erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2019 - 22 CS 19.2233
    Mit Urteil vom 19. Mai 2015 hob das Verwaltungsgericht Würzburg die Genehmigung vom 26. September 2013 in der Fassung dreier Änderungsbescheide (vom 5.3.2014, vom 31.7.2014 - im vorliegend angegriffenen Beschluss versehentlich: "31. Juni 2014" - und vom 13.10.2014) auf; der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen (BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584).
  • VGH Bayern, 13.01.2016 - 22 CS 15.2643

    Vorverlegung des Sperrzeitbeginns und Hinausschieben des Sperrzeitendes

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2019 - 22 CS 19.2233
    Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (auch in dem vorliegend vom Verwaltungsgericht angeführten B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1355 - juris Rn. 35, zuvor z.B. BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.1971 - juris Rn. 14), ist im Beschwerdeverfahren die Prüfung, soweit es um Gesichtspunkte geht, die für die Beschwerdeführerin sprechen (vgl. dazu: HessVGH, B.v. 23.10.2002 - 9 TG 2712/02 - NVwZ-RR 2003, 458; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 bis 18 m.w.N.), auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); mit solchen Gesichtspunkten des angegriffenen Beschlusses, auf die in der Beschwerdebegründung nicht oder nur in der Weise eingegangen wird, dass ein Beschwerdeführer pauschal auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, der zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werde, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befassen (BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 - Rn. 15, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22 bis 24).
  • VGH Hessen, 23.10.2002 - 9 TG 2712/02

    Gerichtlicher Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren; ausländerrechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2019 - 22 CS 19.2233
    Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (auch in dem vorliegend vom Verwaltungsgericht angeführten B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1355 - juris Rn. 35, zuvor z.B. BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.1971 - juris Rn. 14), ist im Beschwerdeverfahren die Prüfung, soweit es um Gesichtspunkte geht, die für die Beschwerdeführerin sprechen (vgl. dazu: HessVGH, B.v. 23.10.2002 - 9 TG 2712/02 - NVwZ-RR 2003, 458; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 bis 18 m.w.N.), auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); mit solchen Gesichtspunkten des angegriffenen Beschlusses, auf die in der Beschwerdebegründung nicht oder nur in der Weise eingegangen wird, dass ein Beschwerdeführer pauschal auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, der zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werde, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befassen (BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 - Rn. 15, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22 bis 24).
  • VGH Bayern, 22.12.2017 - 22 CS 17.1971

    Anforderungen an Beschwerdebegründung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.12.2019 - 22 CS 19.2233
    Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (auch in dem vorliegend vom Verwaltungsgericht angeführten B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1355 - juris Rn. 35, zuvor z.B. BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.1971 - juris Rn. 14), ist im Beschwerdeverfahren die Prüfung, soweit es um Gesichtspunkte geht, die für die Beschwerdeführerin sprechen (vgl. dazu: HessVGH, B.v. 23.10.2002 - 9 TG 2712/02 - NVwZ-RR 2003, 458; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 bis 18 m.w.N.), auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); mit solchen Gesichtspunkten des angegriffenen Beschlusses, auf die in der Beschwerdebegründung nicht oder nur in der Weise eingegangen wird, dass ein Beschwerdeführer pauschal auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, der zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werde, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befassen (BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 - Rn. 15, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22 bis 24).
  • VGH Bayern, 10.10.2017 - 22 CS 17.1806

    Anordnung und Fälligstellung eines Zwangsgelds

  • VGH Bayern, 15.10.2018 - 22 CE 18.2092

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen die Genehmigung einer Windenergieanlage

  • VGH Bayern, 09.12.2016 - 22 CS 16.2304

    Anwesenheit von Fachpersonal beim Betrieb eines Sonnenstudios

  • VGH Bayern, 26.02.2020 - 22 CS 20.177

    Anhörungsrüge gegen Kostenentscheidung

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 22 CS 19.2233 - wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Oktober 2019 zurück und legte in Nr. 11 des Tenors die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auf, ausgenommen etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen.

    Dementsprechend war die Kostenentscheidung aus dem Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 22 CS 19.2233 - zu ändern.

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